Individualisiertes Betriebliches Eingliederungsmanagement

Eine langfristig gesunde Belegschaft stellt Ihren Unternehmenserfolg auf ein sicheres Fundament – und beugt drohendem Fachkräftemangel wirksam vor.

Gesetzliche Verpflichtung

Gemäß §167 Abs. 2 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht dazu angehalten, allen Mitarbeitenden ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, sobald in den letzten 12 Kalendermonaten (rollierende Rechnung) eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen (am Stück oder mit Unterbrechungen) eingetreten ist. Ferner steht es Ihnen frei, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch präventiv den Mitarbeitern anzubieten.

Vorgaben und Freiheiten

Der Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeiten haben dem Verfahren Mindeststandards zugeschrieben, welche eingehalten werden müssen, damit es sich um ein rechtswirksames und ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) handelt.

Dies fängt mit einen rechtssicheren Einladungsanschreiben für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an und geht zudem bis zur Beteiligung aller internen, als auch externen Akteure, welche in einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingebunden werden müssen. Darüber hinaus kann jedoch jeder Arbeitgeber die Verfahrensinhalte eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) individuell und bedarfsorientiert anpassen und eine praxisorientierte Struktur einführen.

Ohne fachliche Expertise ist dies jedoch oft schwierig und mit vielen Falltüren verbunden.

Wir bieten Ihnen daher keine Konzepte oder Dienstleistungen nach „Schema F“ an, sondern schauen gemeinsam mit Ihnen, welchen Bedarf und Ressourcen bestehen und für welche Werte Ihr Unternehmen steht, um einen passgenauen Prozess anbieten zu können.

Die GfGR hilft Menschen, die durch einen Unfall oder Krankheit vor großen Problemen und Veränderungen stehen.

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